Recht auf Schimmelfreiheit in gemieteten Wohnräumen

Geschrieben von Jürgen Jörges am 19. September 2018

Das Landgericht Lübeck hat mit einem Urteil vom 18.02.2018 nach meiner Ansicht etwas den Faden verloren, um es ein wenig vorsichtig zu formulieren. Dazu später etwas mehr. Im Vorfeld möchte ich etwas näher auf die Vorgeschichte eingehen. Es klagen zwei Mieter wegen einer Gefahr von Schimmelbildung in der Zeit von Oktober bis März in ihren Wohnräumen. Richtig gelesen, da ist kein Schimmel, zumindest konnte ich dies nicht nachlesen, sondern wir reden hier über die Gefahr von Schimmelbildung. Die beiden unabhängigen Wohnungen befinden sich in Gebäuden mit Baujahr 1968 und 1971. Es wird festgestellt, dass die Gebäude zur Zeit ihrer Errichtung den geltenden Bauvorschriften entsprochen haben und keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich vorhandener Wärmebrücken vorliegen. Es sind also Standard-Gebäude, wie sie in der Zeit von 1947 – 1978 errichtet wurden. Bitte die Baujahre nicht auf die Goldwaage legen. Ich möchte nur einmal ein grobes Bild umschreiben. In einer solchen Standard-Wohnung besteht jetzt die Gefahr für Schimmel und zwar im Bereich der geometrischen Wärmebrücken. 

Dies gefällt weder den Mietern noch dem Richter, denn letzterer spricht in seinem Urteil den Klägern das Recht auf eine schimmelfreie Wohnung zu. Weiterhin kommt er zu dem Ergebnis, dass nicht mehr als zweimaliges Stoßlüften zu leisten ist und dies auch noch unabhängig von der Feuchtelast, die in der Wohnung produziert wird.  Der Mieter hat nach seiner Ansicht ein Recht auf einen Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen und dies auch ohne gesonderte Absprache. Die vorgenannten Mindestanforderungen für den entsprechenden Wohnraum werden mit den derzeitig gültigen DIN-Vorschriften verknüpft und der Beklagte Vermieter zu 12.000.- € Sanierungskosten verknackt.

Die Feinheiten der Justizia noch einmal in Kurzfassung, damit es ja auch zu verstehen ist.
Es besteht ein Recht auf eine schimmelfreie Wohnung.
Vermietete Wohnungen müssen den heutigen Anforderungen und DIN-Normen entsprechen.
Mehr als 2mal Stoßlüften ist nicht zumutbar und querlüften kann von einem Mieter schon gar nicht verlangt werden. Es kann auch nicht verlangt werden, Schlafräume auf mehr als 16°C zu erwärmen und die restlichen Wohnräume über 20°C zu erwärmen ist auch nicht zumutbar. Egal wie die Wohnung genutzt wird, Aufenthaltsdauer, Waschen, Kochen, Duschen etc., mehr als zwei Mal Fenster aufmachen ist nicht drin.

Der Vermieter, der bei einer Gefahr von Schimmel keine Gefahr gesehen hat, wird verurteilt und darf/muss jetzt die Wohnung von innen dämmen.

Das Urteil wird jetzt in den einschlägigen Foren verbreitet und entsprechend sind die Reaktionen
„Böse Überraschung für Vermieter….“

Ganz ehrlich, ich habe je keine Ahnung von Rechtsprechung. Ich bin weder Rechtsanwalt noch Richter, aber was die da treiben, kann ich nicht nachvollziehen.

Ein Recht auf eine schimmelfreie Wohnung, wie soll das denn gehen? Schimmelpilze sind ubiquitär und umgeben uns ständig. In der Innen- sowie in der Außenluft, ständig sind wir von Schimmelsporen umgeben. Wen verklage ich denn, wenn meine Orangen im Obstkorb schimmeln und dieser in meiner Wohnung steht? Bei einem Recht auf schimmelfreies Leben wahrscheinlich den Obstverkäufer. Was mache ich, wenn meine Kinder ihr Pausenbrot im Schulranzen vergessen? Auch das nicht aufgehängte Handtuch nach dem Schwimmen schimmelt recht schnell in der Badetasche, wer ist dafür verantwortlich? 

Auch mit der Aussage zum Lüften habe ich so mein Problem. Zweimal Stoßlüften bis zu 10 Minuten geht, mehr ist nicht zumutbar? Von welchen Randbedingungen geht denn da der Richter aus? Wie hoch ist die Feuchtelast innen und wie hoch ist sie außen? Wie groß ist der Temperaturunterschied? Welche Wassermenge kann denn bei einem einmaligen Lüften abgeführt werden und welche Klimabedingungen müssen dabei im Außenbereich vorliegen? Wie groß ist denn das Raumvolumen, unabhängig davon wie viel Feuchtigkeit überhaupt produziert wird. Es macht in meinen Augen auch keinen Sinn mit Raumtemperaturen zu hantieren, ohne dabei einen Bezug auf die vorhandene Luftfeuchtigkeit zu nehmen.
Noch mal etwas zum Thema lüften – in der Arbeitsstättenverordnung steht, dass wir Büroräume jede Stunde lüften müssen. Es soll ja auch keiner am Arbeitsplatz krank werden. In Wohnräumen ist das Öffnen der Fenster anscheinend eine Belastung, sofern es mehr als 2-mal am Tag ausgeführt werden soll. Fehlt nur noch der Hinweis

                                – Vorsicht Frischluft kann schädlich sein! –

Warum gehen die Gerichte denn nicht her und sagen klipp und klar welche Anforderung ein Wohnraum haben muss. U-Wert der Außenwände, zu ungeheizten angrenzenden Bauteilen, Angaben zu Fenstern und Türen alles nach heutigem Standard und zack, haben wir ein richtiges Problem in unserem Land, denn so viele Brücken haben wir nicht, unter denen jetzt campiert werden müsste.
Das ganze findet seinen Ursprung in einer Gefahr von Schimmelbildung. An dieser Stelle, möchte ich mich mit voller Ehrlichkeit outen. In meinem Haus gibt es seit nunmehr über 20 Jahre einen Baumangel und somit eine Gefahr für Schimmel.  In den kalten Wintermonaten habe ich an dieser Stelle nur 9°C – 10°C Oberflächentemperatur. Manchmal ist es auch noch etwas kälter. Trotz dieses schwerwiegenden Mangels will es mir nicht gelingen, dass sich an dieser Stelle Schimmel bildet.
Ich bekomme es einfach nicht hin. Warum? Weil Heiz- und Lüftungsverhalten die vorhanden Schwachstelle einfach unschädlich machen. Bei Schimmelbefall muss immer das Verhältnis zwischen Raumtemperatur, Oberflächentemperatur und Luftfeuchtigkeit betrachtet werden. Es reicht nicht aus, einen dieser Werte zu isolieren.  Wer es nicht glaubt, kann mich gerne mal in neu errichtete Häuser begleiten, die kein Problem mit der Oberflächentemperatur haben, aber ein großes Problem mit der Luftfeuchtigkeit.

Man soll ja nie die Hoffnung verlieren und bevor man Urteile zitiert darauf achten, ob sie rechtskräftig sind. Dieses Urteil ist es eben nicht. Als nächstes befasst sich jetzt der Bundesgerichtshof mit dieser Angelegenheit und ich hoffe, dass hier ein wenig mehr Sachverstand einfließt. 
Zur Not, ich stehe gerne einmal für ein Gespräch zur Verfügung.
Ganz ehrlich, ich bin sehr gespannt, wie dieser Fall weiter geht.

Mein Tipp:
In Schimmelfragen nicht gleich zum Anwalt rennen. Lieber mal jemanden Fragen, der sich mit dem Sachverhalt auskennt und nicht nur die Gesetzesbücher zitieren kann. In meinen Augen ist es wichtiger, die tatsächliche Ursache zu finden und abzustellen, um ein harmonisches Miteinander von Mietern und Vermietern zu gewährleisten.


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